Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 297
§ 297 – Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung von gepfändeten Sachen aufschieben.
- Dies geschieht, wenn sofortige Verwertung unfair wäre.
- Die Behörde kann Zahlungsfristen anordnen.
- Die Aussetzung ist zeitlich begrenzt.
- Ziel ist es, eine gerechte Lösung zu finden.