Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 297

§ 297 – Aussetzung der Verwertung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung von gepfändeten Sachen aufschieben.
  • Dies geschieht, wenn sofortige Verwertung unfair wäre.
  • Die Behörde kann Zahlungsfristen anordnen.
  • Die Aussetzung ist zeitlich begrenzt.
  • Ziel ist es, eine gerechte Lösung zu finden.